§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Dorstener Kunstverein e. V.“ Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die bildende Kunst in Dorsten zu fördern.
Er stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der bildenden Kunst durch Vorträge, und zwar sowohl in der Betrachtung vergangener Kunstepochen, als auch in der Würdigung zeitgenössischen Schaffens.

b) Fühlungnahme mit den im Dorstener Bezirk tätigen, aber auch mit auswärtigen Künstlern und ihre Unterstützung dadurch, daß man es ihnen erleichtert, ihre Werke auszustellen oder auf andere Weise einem größeren Kreis bekanntzumachen.

c) Unterstützung der Stadtverwaltung und Stadtvertretung in Dorsten auf dem Gebiet der bildenden Kunst, insbesondere beratende und tätige Mitarbeit bei dem Aufbau einer städtischen Sammlung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnißmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten,

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kunstvereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß des Mitglieds aus wichtigem Grunde.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 5 Freiwillige Zuwendungen

Der Dorstener Kunstverein e, V, erhebt keine Beiträge. Der Dorstener Kunstverein e, V, erhält von seinen Mitgliedern freiwillige Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) mindestens im 1. Quartal eines Jahres,

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

c) wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantra In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden. Die von den Antragstellern genannten Gründe sind in der Tagesordnung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl der Rechnungsprüfer,

c) Entgegennahme des Jahres- und des Abrechnungsberichtes,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Kunstverein

(4) Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, Beschlüsse, durch die die Satzungen geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Kunstvereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorsta1ndsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand, der für drei Jahre gewählt wird, wobei eine Wiederwahl zulässig ist, besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem Schatzmeister,

e) drei Beisitzern

(2) Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Dorstener Kunstverein durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Vertretungsmacht erst reckt sich nicht auf Geschäfte, die mit dem Zweck des Vereins unvereinbar sind. Handlungen des Vorstandes können nur den Verein, nicht aber die Mitglieder verpflichten.

(3) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Quartal abzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes und dem damit verbundenen Verlust der Gemeinnützigkeit fließt das etwaige Vermögen des Vereins der Stadt Dorsten mit der Maßgabe zu, daß die Barmittel ausschließlich und unmittelbar für den Erwerb von Werken zeitgenössischer bildender Kunst zu verwenden sind. Diese Verwendung bestimmt der bisherige geschäftsführende Vorstand des Vereins zusammen mit einer gleichen Anzahl sachkundiger Personen, die die Stadt Dorsten benennen kann.

Die bereits im Vermögen des Vereins befindlichen Kunstwerke sind ebenso wie die mit den Barmitteln des Vereins anzuschaffenden Kunstwerke im öffentlichen Raum auszustellen.

Sollte die Stadt Dorsten die Zuwendung nicht annehmen und die Auflagen nicht akzeptieren, so hat der bisherige geschäftsführende Vorstand eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft zu ermitteln, die die Zuwendung annimmt und entsprechend den vorgeschriebenen Auflagen verfährt.

§ 10 Sonderermächtigungen

Der Vorstand ist zur Änderung dieser Satzung befugt, soweit sie zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Neudruck nach dem Stand Juni 2000